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Ulrich Rhode SJ

Zweierlei Recht?



Auf der Suche nach strukturellen Ursachen des Mißbrauchsskandals, der die katholische Kirche in den vergangenen Monaten erschüttert hat, hat man auch das katholische Kirchenrecht in den Blick genommen. Hat die Behandlung der Straftaten nach den Normen des eigenen Rechtssystems der Kirche womöglich dazu geführt, daß die Kirche diese Straftäter - zumindest faktisch, wenn nicht sogar bewußt - dem Zugriff der staatlichen Justiz entzogen hat? Die römischen Dokumente aus den Jahren 1962 ("Crimen sollicitationis") und 2001 ("Sacramentorum sanctitatis tutela") sprechen eine Verpflichtung zur Geheimhaltung aus. Ist sie nicht als Aufforderung zur Vertuschung zu deuten? An den im Jahr 2002 beschlossenen Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz wurde bemängelt, daß sie nicht in jedem der Kirche bzw. ihren Verantwortlichen angezeigten Fall, sondern nur "gegebenenfalls" eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft verlangen. Es wurde auch die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob die Kirche überhaupt ein eigenes Strafrecht besitzen und anwenden solle.


Vorschriften, wonach die gerichtliche Zuständigkeit für Geistliche und Ordensleute nicht bei den weltlichen, sondern bei den kirchlichen Autoritäten lag, lassen sich seit der Konstantinischen Wende im vierten Jahrhundert nachweisen. In seiner ausgeprägtesten Form betraf diese - zusammenfassend als privilegium fori bezeichnete - Unterstellung unter die kirchliche Gerichtsbarkeit nicht nur Straf-, sondern auch alle Zivilprozesse, an denen Kleriker oder Ordensleute beteiligt waren. In dem von einer Einheit zwischen Kirche und Staat geprägten Heiligen Römischen Reich war diese besondere gerichtliche Zuständigkeitsordnung mindestens ebensosehr in den weltlichen wie in den kirchlichen Rechtsnormen verankert.


Wenngleich die neuzeitlichen Staaten das privilegium fori immer weniger akzeptierten, hat der Codex des kanonischen Rechts von 1917 - also zu einer Zeit, als die meisten Staaten bereits "gleiches Recht für alle" anwandten - den Anspruch darauf noch einmal erneuert. Zu einem kirchlichen Verzicht auf das privilegium fori kam es erst in der Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils. Nachdem das Konzil erklärt hatte, daß "die politische Gemeinschaft und die Kirche auf je ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom sind" (Gaudium et spes 76), wurde bei der Vorbereitung des neuen kirchlichen Gesetzbuches im Jahr 1966 entschieden, den Anspruch auf eine Herausnahme von Klerikern und Ordensleuten aus der staatlichen Gerichtsbarkeit völlig aufzugeben.


Dabei war von vornherein klar, daß auf ein eigenes kirchliches Strafrecht nicht verzichtet werden konnte. Es beanspruchte seine Geltung aber spätestens von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anstelle des staatlichen Strafrechts, sondern parallel dazu. Ähnlich wie gegen einen straffällig gewordenen staatlichen Beamten nicht nur

10. Todestag
am 17. August 2010:


Roman Bleistein SJ
(1928-2000)


von

Andreas R.
Batlogg SJ,

Chefredakteur, München


Wir freuen uns, wenn Sie die "Stimmen der Zeit" näher kennen lernen wollen. Mehr...